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Wenn der Minijob im Krankheitsfall versagt: Keine Leistung ab Krankheitstag 43

08. April 2026

Ab Krankheitstag 43 bleibt vielen Minijobbern das Einkommen aus

Für Menschen, die ausschließlich in einem Minijob arbeiten, endet die Absicherung nach sechs Wochen: Arbeitgeber zahlen Lohnfortzahlung, doch danach folgt in der Regel nichts. Weder die Krankenkasse noch staatliche Stellen übernehmen automatisch eine Überbrückung. Diese Lücke trifft Millionen Beschäftigte in Deutschland und bleibt für die Betroffenen oft eine überraschende Härte.

Wie das Gesetz die Lücke konstruiert

Arbeitgeber leisten für Minijobber pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung. Diese Abgaben stärken die Solidargemeinschaft, begründen aber keine persönliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankengeld nach dem SGB V steht nur Pflichtmitgliedern zu; Familienversicherte sind ausgeschlossen. Das Ergebnis: Aus einem reinen Minijob entsteht kein Krankengeldanspruch. Bleibt nur die gesetzliche Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen, danach endet die Zahlung und in vielen Fällen das gesamte Einkommen.

Die erste Falle: Vier Wochen Wartezeit

Bevor Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden haben. Wird in dieser Wartezeit gearbeitet und erkrankt, bleibt der Minijobber ohne Entgelt. Während Pflichtversicherte in dieser Phase von der Krankenkasse Krankengeld erhalten können, bleibt Minijobbern ohne eigene Kassenmitgliedschaft in der Regel jede Leistung verwehrt. Ein Beispiel aus Leipzig zeigt das Dilemma: Eine junge Frau beginnt im März eine Beschäftigung in einer Bäckerei, erkrankt in der zweiten Woche und erhält weder Lohn noch Krankengeld.

Wenn Hauptjob und Minijob kombiniert werden

Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, bleibt über diesen in der GKV pflichtversichert. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld – allerdings berechnet nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt die Leistung. Minijob-Verdienste werden nicht einbezogen. Das kann die Einkommenslücke beim Übergang auf Krankengeld spürbar vergrößern, obwohl rein formal Versicherungsschutz besteht.

Minijob während des Krankengeldbezugs

Ist das Krankengeld wegen des Hauptjobs gewährt, kann der Minijob unter bestimmten Bedingungen weitergeführt werden, wenn die ärztliche Einschätzung die Nebentätigkeit für vertretbar hält und sie die Genesung nicht gefährdet. Das zusätzliche Einkommen wird in der Regel nicht auf das Krankengeld angerechnet. Entscheidend ist jedoch die Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse: Wer den Nebenverdienst nicht angibt, riskiert Rückforderungen.

Freiwillig versichern und Absicherung aktiv wählen

Exklusive Minijobber können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern und so Krankengeld wählen, indem sie den allgemeinen Beitragssatz zahlen. Die Mehrbelastung ist meist gering, kann aber nach der sechsten Krankheitswoche über Monate hinweg Hunderte Euro ausmachen. Wichtig ist die frühzeitige Entscheidung: Ein späterer Wechsel wirkt nicht rückwirkend für bereits vergangene Erkrankungen.

Die 603-Euro-Grenze und der Übergang in den Midijob

Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 603 Euro im Jahr 2026 verschieben sich für viele Beschäftigte die Versorgungsgrenzen. Wer dauerhaft über der Schwelle verdient, fällt in einen sozialversicherungspflichtigen Bereich und erhält vollen Krankenversicherungsschutz inklusive Krankengeldanspruch. Andererseits können Arbeitnehmer, die zuvor knapp oberhalb der alten Grenze lagen, durch die Neuregelung ihren Schutz verlieren und sollten die Auswirkungen prüfen.

Was jetzt zu tun ist

  • Prüfen, ob über einen Hauptjob eine Pflichtversicherung besteht und welche Auswirkungen das auf Krankengeld hat.
  • Bei ausschließlicher Minijob-Beschäftigung überlegen, ob eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldwahl oder eine private Krankentagegeldversicherung sinnvoll ist.
  • Achten auf die vierwöchige Wartezeit: Bei kurzfristigem Beginn eines Minijobs besteht zunächst kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Bei Krankengeldbezug unbedingt jede Nebentätigkeit der Krankenkasse melden, um Rückforderungen zu vermeiden.
  • Lohn- und Stundenentwicklungen im Blick behalten: Das Überschreiten der 603-Euro-Grenze ändert die Versicherungspflicht automatisch.

Beratungsstellen, Gewerkschaften und Krankenkassen können individuelle Risiken und Optionen erläutern. Beispiele aus Leipzig und Dortmund zeigen, wie schnell der Schutz fehlen kann und wie wichtig eine aktive Entscheidung zur Absicherung ist.

Hinweis Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine persönliche Beratung durch die Krankenkasse oder eine unabhängige Sozialberatungsstelle.

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