Minijobs 2026: Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro – Krankengeldanspruch bleibt an Hauptjob gebunden
Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 Euro – Krankengeld-Regeln bleiben bestehen
Ab 1. Januar 2026 verschiebt die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Schwelle für geringfügige Beschäftigung: Die Minijob-Grenze liegt voraussichtlich bei 603 Euro im Monat. Für viele Beschäftigte bedeutet das eine Neuordnung zwischen Minijob, Midijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Die Grundregeln zum Krankengeld ändern sich dadurch nicht.
Worum es konkret geht
Krankengeld erhalten gesetzlich Versicherte, wenn nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Minijobs sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel versicherungsfrei. Deshalb begründet ein Minijob allein keinen Anspruch auf Krankengeld; die sechs Wochen Entgeltfortzahlung gelten allerdings auch für Minijobberinnen und Minijobber.
Welche Folgen hat die neue Grenze
- Wer dauerhaft mehr als 603 Euro monatlich verdient, fällt 2026 in den Übergangsbereich beziehungsweise in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und erwirbt damit grundsätzlich Krankenversicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche, sofern die Beitragszahlung in der Regel erfolgt.
- Wer einen Minijob zusätzlich zu einem versicherungspflichtigen Hauptjob ausübt, bezieht Krankengeld über das Hauptbeschäftigungsverhältnis; der Minijob erhöht das Krankengeld nicht.
Minijob während des Krankengeldbezugs
Eine nebenberufliche Minijobbeschäftigung während des Bezugs von Krankengeld ist grundsätzlich möglich, solange die Tätigkeit den Heilungsverlauf nicht gefährdet. Entscheidend ist die ärztliche Einschätzung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich auf die vertraglich geschuldete Haupttätigkeit. Jede Nebenbeschäftigung muss mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abgestimmt werden.
Meldung und Mitwirkung sind Pflicht
Änderungen in den Erwerbsverhältnissen sind unverzüglich der Krankenkasse zu melden. Dazu gehören Aufnahme, Fortführung oder wesentliche Änderungen einer Nebenbeschäftigung sowie daraus erzielte Einkünfte. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, drohen Rückforderungen oder ein Ruhen des Anspruchs.
Bestehender Minijob versus neuer Minijob
Besteht der Minijob bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, kann er in der Regel fortgeführt werden, sofern die Tätigkeit ärztlich unbedenklich ist. Neu aufgenommene Nebenjobs während des Krankengeldbezugs werden von den Krankenkassen häufiger genauer geprüft und können eher zum Einstellen der Leistung führen.
Versicherungsoptionen für Selbstständige und ohne Hauptjob
Personen ohne hauptberufliche Sozialversicherung müssen eigenständig für Krankenversicherung sorgen. Eine beitragsfreie Familienversicherung bleibt möglich, bietet aber keinen Krankengeldanspruch. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, kann zwischen Beitragssätzen wählen oder Wahltarife nutzen, die einen früheren Krankengeldbeginn abdecken.
Praxisempfehlung
Vor Aufnahme oder Fortführung einer Nebenbeschäftigung während einer Krankschreibung sollten Versicherte das Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt suchen und die Krankenkasse informieren. Ärztliche Bestätigungen zur Unbedenklichkeit der Tätigkeit schaffen Transparenz und reduzieren Risiko von Nachprüfungen.
Fazit
Die Erhöhung der Minijob-Grenze auf voraussichtlich 603 Euro verschiebt 2026 die Abgrenzung zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, ohne die grundlegenden Regeln zum Krankengeld zu ändern. Entscheidend bleibt, ob eine Tätigkeit beitragspflichtig ist und ob sie medizinisch mit dem Heilungsverlauf vereinbar ist. Wer unsicher ist, sollte Ärztinnen und Kassen frühzeitig einbeziehen, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

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