Landesgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern: Krankengeld auch bei bekannter Vorerkrankung
Arbeitsaufnahme bewahrt Anspruch auf Krankengeld trotz bekannter Vorerkrankung
München. Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass eine zuvor bekannte gesundheitliche Einschränkung allein nicht automatisch den Anspruch auf Krankengeld entfallen lässt, wenn der Betroffene einen neuen Arbeitsplatz ernsthaft angetreten und dort tatsächlich gearbeitet hat. Die Entscheidung vom 2. Dezember 2025 (Az. L 5 KR 304/24) signalisiert damit eine Abkehr von rein formalen Prüfungen zugunsten einer praxisnahen Betrachtung.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau Ende März 2021 eine physisch belastende Stelle als Produktionsmitarbeiterin angetreten. Bereits wenige Wochen später meldete sie sich arbeitsunfähig aufgrund einer Lumboischialgie. Nachdem das Arbeitsverhältnis kurz darauf durch einen Aufhebungsvertrag endete, forderte sie Krankengeld für den Zeitraum nach dem Ende der Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse verweigerte die Leistung mit der Begründung, die Rückenleiden seien bereits vor Arbeitsbeginn bekannt gewesen und hätten deshalb keine neue Arbeitsunfähigkeit ausgelöst.
Die Richterinnen und Richter sahen das anders. Entscheidend sei nicht allein, ob eine Krankheit theoretisch schon vor Beginn der Tätigkeit bestand, sondern ob ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorlag und tatsächlich ausgeübt wurde. Da die Klägerin die Arbeit real aufgenommen, ihre Pflichten erfüllt und Entgeltfortzahlung erhalten hatte, handelte es sich nicht um ein nur formales Beschäftigungsverhältnis. Damit bestand Anspruch auf Krankengeld für die strittige Zeit.
Was dieses Urteil für Betroffene bedeutet
Die Entscheidung stärkt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz gesundheitlicher Vorbelastungen einen beruflichen Neuanfang wagen. Krankenkassen können sich nicht pauschal darauf berufen, eine Vorerkrankung schließe Krankengeld aus, sofern die versicherte Person nachweisbar tatsächlich gearbeitet hat und die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Wann der Schutz greift und wo die Grenzen liegen
Das Urteil ist rechtlich auf Basis der Regelungen in den Sozialgesetzbüchern zu sehen. Wichtig ist zudem die praktische Abgrenzung: Wer den Arbeitsvertrag nur unterschreibt, die Tätigkeit jedoch nie antritt, hat schwächere Rechtspositionen. Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen entschied bereits zuvor, dass ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme kein Anspruch besteht. Umgekehrt hilft das Münchner Urteil dort, wo ein echter Arbeitsversuch unternommen wurde.
Tipps für Betroffene
- Belege die tatsächliche Arbeitsaufnahme genau: Arbeitsvertrag, Dokumente zum Arbeitsbeginn, Lohnabrechnungen und Nachweise über Entgeltfortzahlung sind zentral.
- Sichere die lückenlose Folge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und achte auf zeitnahe Meldungen an Arbeitgeber und Krankenkasse.
- Wenn die Krankenkasse die Leistung verweigert, ziehe Rechtsschutz in Betracht und konsultiere gegebenenfalls eine spezialisierte Beratungsstelle oder Anwältin beziehungsweise Anwalt für Sozialrecht.
Fazit
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts sendet ein deutliches Signal: Wer eine Arbeit ernsthaft antritt und dort tatsächlich tätig wird, darf nicht allein wegen bekannter gesundheitlicher Probleme pauschal vom Krankengeld ausgeschlossen werden. Die Entscheidung stärkt die Schutzinteressen von Beschäftigten und begrenzt eine zu enge Auslegung durch Versicherungen.

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