Gericht stärkt freiwillig Versicherte: Krankengeld bleibt trotz Beschäftigungsende
Krankengeldanspruch bleibt bestehen trotz Ende des Arbeitsverhältnisses
Detmold. Das Sozialgericht Detmold hat in einem Musterfall entschieden, dass eine Krankenkasse einem freiwillig versicherten Mann Krankengeld nicht allein wegen des Endes seines Arbeitsverhältnisses verweigern darf. Die Richter hoben die Bescheide auf, mit denen die Kasse den Bezug stoppte und gleichzeitig Beiträge sowie Mahnkosten festsetzte.
Fall und medizinischer Hintergrund
Der Betroffene war seit dem 02.04. arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Die Erkrankung wurde vom Medizinischen Dienst als weiterhin behandlungsbedürftige depressive Episode eingeschätzt; ein weiteres Gutachten warnte vor erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Trotz dieser Befunde geriet die Auszahlung in Konflikt mit der Krankenkasse.
Streit um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Die Auseinandersetzung drehte sich unter anderem um formale Fragen der Lückenlosigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Teilweise trafen ärztliche Bescheinigungen verspätet bei der Krankenkasse ein, daneben gab es stationäre Behandlungen und MDK-Prüfungen. Die Kasse stellte daraufhin den Krankengeldbezug rückwirkend ein und setzte Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fest.
Gerichtliche Entscheidung und Begründung
Im Eilverfahren erstritt der Kläger zunächst vorläufiges Krankengeld. In der Hauptsache hob das Gericht die Bescheide zur Einstellung des Krankengelds sowie die Beitrags- und Mahnbescheide auf. Es verpflichtete die Kasse zur Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum vom 20.01. bis zum 30.09., wobei bereits vorläufig gezahlte Leistungen anzurechnen sind. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers wurden der Krankenkasse auferlegt.
Das Gericht führte aus, dass die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet und dass ein Krankengeldanspruch nicht voraussetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Maßgeblich sei vielmehr die versicherungsrechtliche Lage und das Vorliegen einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit; hier trug das MDK-Gutachten als medizinische Feststellung zu dieser Beurteilung bei.
Rechtliche Folgen und Praxishinweise
- Freiwillig Versicherte können Anspruch auf Krankengeld behalten, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet, sofern die Mitgliedschaft und die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen.
- MDK-Gutachten und andere ärztliche Befunde können eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tragen, selbst wenn klassische AU-Ketten zeitlich Lücken aufweisen.
- Während eines Krankengeldbezugs besteht in der Regel Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung; Beitragsbescheide in diesem Zeitraum sind deshalb häufig rechtswidrig.
- Bei Beitragsfestsetzungen zur Pflegeversicherung sind die Zuständigkeiten und Bescheidtechnik zu beachten; fehlerhafte Formalakte können ebenfalls aufgehoben werden.
Fazit
Die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold stärkt die Rechtsposition freiwillig Versicherter, die während einer längeren Erkrankung ihr Beschäftigungsverhältnis verlieren. Kassen dürfen Zahlungen nicht allein aus formalen Erwägungen oder wegen des Jobendes einstellen, wenn medizinische Nachweise die Arbeitsunfähigkeit belegen. Betroffene sollten in solchen Fällen frühzeitig rechtlichen Rat suchen und Widerspruch sowie gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz prüfen.

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