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Ein Tag arbeiten zwischen zwei AUs: Wann Arbeitgeber zahlen und wann die Krankenkasse einspringt

07. Mai 2026

Ein Tag Arbeit setzt Fristen nicht automatisch zurück

Wer sechs Wochen arbeitsunfähig war, einen Tag gearbeitet hat und danach erneut erkrankt, steht oft vor einer einfachen, aber rechtlich komplexen Frage: Zahlt der Arbeitgeber noch einmal Entgeltfortzahlung oder greift sofort die Krankenkasse mit Krankengeld? Die Antwort hängt nicht vom einzelnen Arbeitstag ab, sondern von der Ursache der erneuten Arbeitsunfähigkeit und von festen Fristen im Gesetz.

Wer zahlt wann

Grundsätzlich gilt: Für bis zu sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus, richtet sich die Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Diese Staffelung ist in Deutschland durch das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Sozialgesetzbuch V geregelt.

Gleiche oder neue Erkrankung entscheidet

Entscheidend ist, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit dieselbe Erkrankung wie zuvor ist oder eine neue Ursache hat. Bei einer Fortsetzungserkrankung entsteht keine neue sechswoechige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Handelt es sich um eine andere Krankheit und war die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet, beginnt die Sechs-Wochen-Frist unter bestimmten Voraussetzungen erneut.

Die 6-Monats- und 12-Monats-Regel

Auch bei derselben Erkrankung kann wieder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen, wenn seit dem Ende der vorherigen AU mindestens sechs Monate vergangen sind oder seit Beginn der ersten AU zwölf Monate verstrichen sind. Diese gesetzlichen Sperrfristen begrenzen die wiederholte Inanspruchnahme durch dieselbe Erkrankung.

Krankengeld und die Blockfrist von 78 Wochen

Bei der Krankenkasse gilt für dieselbe Krankheit eine Maximaldauer von 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist, gerechnet ab dem ersten Tag der ersten AU. Eine kurze Rückkehr zur Arbeit unterbricht diese Blockfrist nicht; der Startpunkt bleibt bestehen.

Feststellung und Beweissicherung

Wichtig ist die lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Eine Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende vorliegen, damit Ansprüche nicht erlöschen. Bei Streitigkeiten über die Frage neue versus fortgeführte Erkrankung sind medizinische Unterlagen, ICD-Codes und gegebenenfalls ein Gutachten des Medizinischen Dienstes entscheidend.

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Lassen Sie alle AU-Bescheinigungen rechtzeitig ausstellen und dokumentieren Sie genaue Zeitpunkte von Ende der AU, Arbeitsaufnahme und neuer AU.
  • Achten Sie auf klare Diagnosen in den Bescheinigungen, denn sie beeinflussen die Einordnung als Fortsetzungs- oder Neurerkrankung.
  • Bei Unstimmigkeiten schriftlich bei Arbeitgeber und Krankenkasse nachfragen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen sowie den Medizinischen Dienst hinzuziehen.

Besondere Konstellationen

Minijobber haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die von vornherein auf höchstens vier Wochen befristet sind. Bei stufenweiser Wiedereingliederung gilt man rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig, sodass Krankengeld weitergezahlt werden kann.

Fazit

Der einzelne Arbeitstag ist kein automatischer Reset. Entscheidend sind die Ursache der erneuten Erkrankung, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zwischen den Episoden und die gesetzlichen Fristen. Kenntnis über die Sechs-Wochen-Regel, die 6-Monats-/12-Monats-Sperre und die 78-Wochen-Blockfrist hilft Betroffenen, Ansprüche gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse sicherer durchzusetzen.

Diese Hinweise gelten Deutschlandweit und sollen Orientierung geben. Bei komplexen Einzelfällen ist eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: gegen-hartz.de

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