Minijob-Reform vertagt: Arbeitgeber tragen ab 2027 höhere Abgaben
Minijob bleibt bestehen, doch ab 2027 steigen Arbeitgeberabgaben deutlich
Die Bundesregierung hat die umfassende Abschaffung des Minijob-Sonderstatus vorerst verschoben. Für die rund 6,8 Millionen Minijobberinnen und Minijobber in Deutschland bedeutet das: Das Nettogehalt ändert sich zunächst nicht, wohl aber die Kosten für Arbeitgeber.
Wesentliche Eckpunkte für 2027 in Kürze
- Gleitzone und Verdienstgrenze: Da die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sie sich von derzeit 603 auf 633 € monatlich.
- Pauschalsteuer: Die Pauschalsteuer auf Minijobs soll voraussichtlich von 2 auf 5 Prozent steigen.
- Krankenversicherung: Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt ab 1. Januar 2027 von 13 auf 17,5 Prozent, eine Änderung, die bereits gesetzlich vorgesehen ist.
- Pflegeversicherung: Geplant ist zudem ein Arbeitgeberbeitrag von 3,6 Prozent zur Pflegeversicherung; diese Regelung ist noch nicht endgültig beschlossen.
Wichtig ist: Die zusätzlichen Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber, so dass sich das monatliche Netto der Minijobberinnen und Minijobber vorerst nicht reduziert. Anders ist es bei dem freiwilligen Eigenanteil zur Rentenversicherung: Dieser wird weiterhin direkt vom Verdienst abgezogen, sofern Beschäftigte sich nicht von der Versicherung befreien lassen.
Warum die Reform kontrovers ist
Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sahen ursprünglich deutlich höhere Sozialabgaben und eine weitgehende Abschaffung der Beitragsfreiheit vor. Ziel war es, Beschäftigte aus der sogenannten Minijob-Falle in voll sozialversicherungspflichtige Verhältnisse zu holen und so langfristig Rentenansprüche und sozialen Schutz zu stärken. Der Koalitionsausschuss hat diesen Radikalentwurf abgefedert; nun sind Kompromisse gefragt.
Für Arbeitgeber bedeuten die Anpassungen dennoch steigende Kosten. Für viele kleine Betriebe und Nebenverdienerinnen kann dies spürbare Auswirkungen haben, etwa wenn Minijobs als flexible Ergänzung zum Haupteinkommen dienen.
Rückkehr in die Rentenversicherung möglich, aber bindend
Seit 1. Juli 2026 gilt eine Änderung des § 6 SGB VI: Wer als Minijobberin oder Minijobber zur Rentenversicherung zurückkehrt, erwirbt wieder volle Rentenansprüche, unter anderem für Altersrente und Erwerbsminderung. Die Rückkehr ist allerdings einmalig und kann nicht rückgängig gemacht werden. Aktuell zahlen nur etwa 21 Prozent der gewerblichen Minijobberinnen aktiv in die Rentenversicherung ein; bei privaten Haushalten sind es rund 11 Prozent.
So läuft die Rückkehr ab
- Wer betroffen ist: Minijobberinnen und Minijobber, die sich zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen.
- Vorgehen: Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber; dieser leitet den Antrag an die Minijob-Zentrale weiter.
- Privater Eigenanteil: Bei der bisherigen Verdienstgrenze von 603 € wären das rund 21,71 € monatlich.
Ausblick
Die große Systemfrage bleibt offen: Sollen Minijobs langfristig ihr Sonderstatus behalten oder in reguläre Beschäftigung überführt werden? Die Debatte dreht sich um soziale Absicherung versus Flexibilität. Für 2027 sind die moderaten Änderungen abgesichert, die Grundsatzentscheidung über eine umfassende Reform wurde auf Herbst 2026 verschoben. Damit haben Politik, Wirtschaft und Betroffene noch Zeit, die Folgen zu diskutieren und sich vorzubereiten.