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Krankengeldreform 2027: Bis zu 2.520 Euro weniger bei Langzeiterkrankung

28. April 2026

Krankengeld sinkt ab 2027 von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts

Ab dem 1. Januar 2027 reduziert die Bundesregierung das gesetzliche Krankengeld: Statt bisher 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts werden künftig 65 Prozent gezahlt. Für viele Versicherte bedeutet das erhebliche Einkommenseinbußen, bei voller Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen fallen je nach Gehalt mehrere tausend Euro an.

Der Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, den das Bundesgesundheitsministerium im April 2026 vorlegte, setzt diese Änderung um. Die Bezugsdauer bleibt unverändert; die Deckelung gegenüber Netto bleibt bestehen, wird aber ebenfalls angepasst. Bis zur endgültigen Verkündung gilt das alte Recht: Wer seine Arbeitsunfähigkeit noch 2026 beginnt, behält für die gesamte Laufzeit den bisherigen Satz von 70 Prozent.

Was die Kürzung konkret für Betroffene bedeutet

Für Durchschnittsverdiener zeigt sich die Wirkung schnell: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.800 Euro fällt das Krankengeld von etwa 1.960 Euro auf rund 1.820 Euro im Monat, also 140 Euro weniger. Bei maximaler Bezugsdauer summiert sich das auf etwa 2.520 Euro. Höher Verdienende verlieren noch mehr; wer längere Zeit arbeitsunfähig bleibt, spürt die Lücke deutlich im Haushalt.

Nahtlosigkeitsregelung und die zweite Abstufung

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Zeitpunkten: Während der Krankengeldbezug nach einer Kündigung oder dem Ende eines Arbeitsvertrags bis zur Aussteuerung nach 78 Wochen weiterläuft, tritt danach die Nahtlosigkeitsregelung in Kraft. Dann kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, Arbeitslosengeld I bezogen werden, obwohl die Betroffenen gesundheitlich nicht arbeitsfähig sind. ALG I liegt deutlich unter dem Krankengeldniveau und führt oft zu einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage.

Beispiel: Maria S., Verkäuferin aus Hannover, verliert innerhalb von 24 Monaten durch den Verlauf von Bruttoeinkommen zu ALG I ein erhebliches Prozentmaß ihres bisherigen Einkommens; das Krankengeld verringert sich durch die Reform bereits, und das ALG I bildet danach eine zusätzliche Absenkung.

Ausnahmen und Sonderregeln

  • Personen, die bereits Arbeitslosengeld I beziehen und währenddessen krank werden, behalten Krankengeld in Höhe ihres zuletzt bezogenen ALG I. Diese Gruppe ist von der generellen Senkung nicht direkt betroffen.
  • Bürgergeldbezieher haben keinen Anspruch auf Krankengeld; das Jobcenter zahlt weiterhin nur den Regelsatz.

Was Betroffene jetzt tun sollten

1. Planbare Eingriffe prüfen: Wer eine nicht dringende Operation oder Behandlung plant, sollte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Arzt so terminieren, dass er idealerweise noch 2026 liegt. Denn maßgeblich für die Höhe ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

2. Erwerbsminderungsrente frühzeitig beantragen: Steht abzusehen, dass nach Aussteuerung weitere Leistungen nötig sind, ist ein früher Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ratsam. Die Bearbeitung dauert Monate; Verzögerungen können zu einem Übergang auf ALG I führen.

3. Fristen beachten: Am Tag nach dem letzten Krankengeldtag muss die Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend erfolgen, auch wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Unterlassene Meldung kann den Anspruch auf ALG I gefährden.

4. Bescheide prüfen und Widerspruch einlegen: Bei fehlerhaften Berechnungen, etwa weil Einmalzahlungen nicht berücksichtigt wurden, ist ein Widerspruch möglich. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Sozialverbände bieten oft kostenfreie Prüfungen an.

5. Zuzahlungsbefreiung vorbereiten: Wegen höherer Zuzahlungen für Medikamente sollten Belege gesammelt und rechtzeitig eingereicht werden, um die Belastungsgrenze nachzuweisen.

Weitere Verschärfungen beachten

Parallel zur Kürzung steigen ab 2027 die gesetzlichen Zuzahlungen für Arzneimittel, und die Regelungen zur Kontaktaufnahme der Krankenkassen ändern sich: Die Kassen dürfen Versicherte künftig ohne vorherige Einwilligung telefonisch kontaktieren. Wer das nicht wünscht, sollte rechtzeitig widersprechen. Der Widerspruch ist kostenfrei und wirkt sich nicht auf den Leistungsanspruch aus.

Fazit

Die Reform trifft viele Versicherte unmittelbar: Wer sich langfristig krank abmeldet, muss sich auf geringere Zahlungen einstellen und frühzeitig reagieren, um Einkommensverluste abzufedern. Wer seine Erkrankung noch 2026 beginnt, wahrt sich dagegen einen finanziellen Schutz für die gesamte Bezugsdauer. Beratung durch Sozialverbände, rechtzeitige Anträge bei Rentenversicherung und Agentur für Arbeit sowie eine sorgfältige Prüfung von Krankengeldbescheiden sind jetzt entscheidend.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: gegen-hartz.de
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