Krankengeld wird bei Vertragsende während Krankheit ab 2027 deutlich reduziert
Krankengeld sinkt nach Ende des Arbeitsverhältnisses während Arbeitsunfähigkeit auf 60 Prozent
Deutschlandweit tritt 2027 eine neue Regelung in Kraft, die Erkrankte in finanziell prekäre Lagen bringen kann. Endet das Arbeitsverhältnis während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit, reduziert sich das Krankengeld nach der Neuregelung grundsätzlich auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Berücksichtigung eines Kindes, kann der Satz auf 67 Prozent steigen. Die Änderung ist in «§ 47 Absatz 2a SGB V» verankert und Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24. Juli 2026.
Wichtig ist, dass die Kürzung nicht für alle Versicherten gilt: Bleibt das Beschäftigungsverhältnis während der Krankheit bestehen, gilt weiterhin der bisherige Rechner mit 70 Prozent des Regelentgelts, maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Die neue Grenze greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.
Wer ist besonders gefährdet
- Beschäftigte mit befristeten Verträgen, deren Vertrag während einer länger andauernden Krankheit ausläuft.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet, sofern die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch besteht.
- Personen mit hohen festen Kosten wie Miete oder Kreditraten, für die die Differenz schnell existenzbedrohend werden kann.
Wie die Regelung genau wirkt
Der Gesetzestext bestimmt, dass ab dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts als Krankengeld gelten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Satz werden 67 Prozent berücksichtigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Kindes folgen den Regelungen des Einkommensteuergesetzes und können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Bei Zweifelsfragen sollten Betroffene frühzeitig ihre Krankenkasse kontaktieren.
Was das konkret bedeuten kann
Ein vereinfachtes Beispiel macht die Dimension deutlich: Liegt das Nettoarbeitsentgelt bei 2 400 Euro, ergibt sich bisher ein reguläres Krankengeld von bis zu 2 160 Euro (90 Prozent des Netto). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wären es nur noch 1 440 Euro bei 60 Prozent, also 720 Euro weniger im Monat. Bei einem verlängerten Zeitraum können sich so über mehrere Monate mehrere tausend Euro Differenz ergeben.
Praktischer Fall: Sabine, kaufmännische Angestellte, netto 2 400 Euro, ist seit Januar 2027 arbeitsunfähig. Ihr befristeter Vertrag endet am 31. März. Ab 1. April reduziert sich ihr Krankengeld nach der neuen Regelung auf 1 440 Euro statt 2 160 Euro, ein monatlicher Verlust von 720 Euro. Ergibt sich Anspruch auf den 67-Prozent-Satz, bleibt die Lücke geringer, aber weiterhin erheblich.
Nebenwirkungen und Sonderregeln
Bei der Auszahlung ist zu berücksichtigen, dass Sozialversicherungsbeiträge anders behandelt werden: In der speziellen Fallgruppe nach der neuen Vorschrift trägt der Leistungsträger etwa Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Das bedeutet, dass die Veränderung des Bruttokrankengeldes nicht automatisch dem identischen Rückgang der Überweisung entspricht. Zudem bleiben Krankengeldzahlungen steuerfrei, können jedoch den Steuersatz anderer Einkünfte durch den Progressionsvorbehalt erhöhen.
Praktische Hinweise für Betroffene
- Arbeitsvertrag und Auslaufdatum prüfen: Wer krankgeschrieben ist und einen befristeten Vertrag hat, sollte das Vertragsende im Blick behalten.
- Frühzeitig mit der Krankenkasse sprechen: Krankenkassen können anhand des Bemessungsentgelts vorab berechnen, welche Leistung voraussichtlich bleibt.
- Unterlagen zu Kindern bereithalten: Fehlen Nachweise zu berücksichtigungsfähigen Kindern, kann das den Anspruch auf 67 Prozent gefährden.
- Arbeitsrechtlich reagieren: Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Kündigung sollten arbeitsrechtliche Schritte geprüft werden, da ein erfolgreicher Widerspruch Auswirkungen auf Sozialleistungen haben kann.
- Haushaltsplanung anpassen: Wer hohe Fixkosten hat, sollte frühzeitig nach alternativen Finanzierungs- oder Unterstützungsoptionen suchen.
Die Umstellung ab 2027 verschiebt einen Teil der bisherigen Absicherung bei Krankheit näher an das Leistungsniveau der Arbeitslosenversicherung. Betroffene mit befristeten Verträgen sollten dies bei ihrer finanziellen Planung berücksichtigen und rechtzeitig Beratung bei Krankenkassen und, falls nötig, bei arbeitsrechtlicher Beratung einholen.