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Ein Tag im Job nach sechs Wochen AU: Wann Arbeitgeber weiterzahlen und wann Krankenkasse übernimmt

05. April 2026

Ein kurzer Arbeitstag bricht Entgeltfortzahlung oder Krankengeld nicht automatisch ab

Wer sechs Wochen arbeitsunfähig war, einen Tag zur Arbeit zurückkehrt und danach erneut ausfällt, steht vor einer zentralen Frage: Wer zahlt nun das Gehalt oder Krankengeld? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob es sich um dieselbe oder um eine neue Erkrankung handelt, ob zwischen den Episoden tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand und welche Fristen das Gesetz vorgibt.

Wer zahlt grundsätzlich wann

In den ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit leistet in der Regel der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus, zahlt ab dem 43. Tag die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelungen sind im Entgeltfortzahlungsgesetz und im SGB V verankert.

Gleiche oder neue Erkrankung entscheidet

Kommt es nach einer kurzen Rückkehr erneut zur Arbeitsunfähigkeit, ist juristisch wichtig, ob die zweite AU auf derselben Erkrankung beruht oder auf einer anderen. Handelt es sich um eine Fortsetzungserkrankung, entsteht kein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Liegt eine neue Erkrankung vor und war die erste AU tatsächlich beendet, beginnt die sechswöchige Entgeltfortzahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erneut.

Der einzelne Arbeitstag und die Fristen

Ein einzelner Arbeitstag setzt die Sechs-Wochen-Frist nicht automatisch zur眉ck. Maßgeblich ist, ob zwischen den Episoden echte Arbeitsfähigkeit bestand. Wenn die erste AU bereits ausgeschöpft war und die zweite AU dieselbe Ursache hat, reicht ein Arbeitstag nicht, um erneut Entgeltfortzahlung auszulösen; in diesem Fall greift normalerweise die Krankenkasse mit Krankengeld. Bei einer anderen Ursache kann der Arbeitgeber hingegen wieder bis zu sechs Wochen zahlen.

Sechs-Monats- und Zwölf-Monats-Regel

Selbst bei derselben Krankheit kann ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen, wenn seit Ende der vorherigen AU wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind oder seit Beginn der ersten AU zwölf Monate verstrichen sind. Dann beginnt die Frist für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung erneut.

Krankengeld und die Blockfrist

Die Krankenkasse zahlt bei derselben Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag der ersten AU. Eine kurzzeitige Wiederaufnahme der Arbeit unterbricht diese Blockfrist nicht. Erst nach Ablauf der dreijährigen Frist kann bei erneuter Erkrankung eine neue Blockfrist beginnen.

Wichtig: Lückenlose ärztliche Feststellung

Der Anspruch auf Krankengeld setzt eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Eine Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende vorliegen; Samstage werden dabei nicht als Werktage gewertet. Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat, braucht für diesen Tag keine AU, aber die neue AU muss rechtzeitig ärztlich bestätigt werden, damit keine Leistungslücke entsteht.

Streitfälle, Beweisfragen und praktische Hinweise

Streiten Arbeitgeber oder Krankenkassen die Einordnung ab, sind medizinische Unterlagen, Diagnosen und Zeitdokumentation zentral. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein reicht in strittigen Fällen nicht immer aus. Dann kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden und ein Widerspruch mit medizinischer Begründung ratsam sein. Betroffenen wird empfohlen, alle Zeitpunkte (Ende der ersten AU, Arbeitsaufnahme, Beginn der neuen AU) präzise zu dokumentieren und ärztliche Diagnosen inklusive ICD-Codes zu beachten.

Kurz gefasst

  • Arbeitgeber zahlt in der Regel bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung pro Erkrankungsfall.
  • Bei gleicher Erkrankung und ausgeschöpfter Sechs-Wochen-Frist zahlt die Krankenkasse Krankengeld, sofern die Blockfrist und die 78-Wochen-Grenze es zulassen.
  • Bei neuer Erkrankung und echter Arbeitsfähigkeit dazwischen beginnt die Entgeltfortzahlung unter bestimmten Voraussetzungen neu.
  • Wesentlich ist eine lückenlose, rechtzeitig ausgestellte ärztliche Bescheinigung, um Leistungslücken zu vermeiden.

Wer unsicher ist, sollte rechtzeitig schriftlich bei Arbeitgeber und Krankenkasse nachfragen, medizinische Unterlagen sichern und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen. Die Kenntnis der gesetzlichen Fristen stärkt die Position gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: gegen-hartz.de

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