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Ab 2027: Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, fällt das Krankengeld deutlich niedriger aus

14. Oktober 2026

Kurzfassung: Krankengeld sinkt auf 60 Prozent nach Ende des Arbeitsverhältnisses während Arbeitsunfähigkeit

Ab 2027 bringt eine Änderung im Sozialgesetzbuch deutliche finanzielle Folgen für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Nach neuem § 47 Absatz 2a SGB V beträgt das Krankengeld dann grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Unter engen Voraussetzungen und bei Berücksichtigung eines kindbezogenen Anspruchs kann sich der Satz auf 67 Prozent erhöhen.

Wichtig ist: Wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Krankheit fortbesteht, bleibt es bei der bisherigen Regelung von 70 Prozent des Regelentgelts, wobei das Krankengeld höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts erreichen darf. Die neue Berechnung greift erst ab dem Tag nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wer ist besonders betroffen

Besonders anfällig sind Menschen mit befristeten Verträgen, deren Arbeitsvertrag während einer langwierigen Erkrankung ausläuft. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag endet und die Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht. Entscheidend ist das formale Ende des Beschäftigungsverhältnisses, nicht der Zeitpunkt der Krankmeldung.

Wann 67 Prozent gelten können

Der erhöhte Satz von 67 Prozent ist nicht automatisch an das Vorhandensein eines Kindes gekoppelt. Das Gesetz verweist auf steuerrechtliche Definitionen des Kindesbegriffs nach § 32 Einkommensteuergesetz und berücksichtigt in bestimmten Konstellationen auch die familiäre Situation mit Ehe- oder Lebenspartner. Bei Zweifeln sollten Versicherte die Voraussetzungen mit ihrer Krankenkasse klären.

Warum das nicht identisch mit Arbeitslosengeld ist

Die Prozentsätze erinnern an das Arbeitslosengeld, sind aber nicht eins zu eins vergleichbar. Beim Krankengeld nach § 47 Absatz 2a SGB V wird auf das konkrete Nettoarbeitsentgelt abgestellt, während beim Arbeitslosengeld ein pauschalierter Nettoentgeltbegriff gilt. Zwei identische Prozentsätze können daher zu unterschiedlichen Zahlbeträgen führen.

Praktische Folgen und Rechenbeispiel

Die Kürzung kann monatlich mehrere hundert Euro ausmachen und sich über Monate summieren. Ein vereinfachtes Beispiel: Bei einem Nettoarbeitsentgelt von 2 400 Euro ergibt sich bisher bei der 90-Prozent-Grenze ein mögliches Krankengeld von 2 160 Euro. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses würde bei 60 Prozent nur noch 1 440 Euro gezahlt werden, ein Unterschied von 720 Euro pro Monat.

Das Gesetz passt zudem die Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge an. In dieser Sonderfallgruppe übernimmt der Leistungsträger unter anderem Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, sodass die Differenz zwischen Brutto- und Nettobeträgen nicht ohne Weiteres mit dem Rückgang der Überweisung gleichgesetzt werden darf.

Was Betroffene jetzt tun sollten

  • Frühzeitig mit der Krankenkasse klären lassen, welche Bemessungsgrundlagen vorliegen und ob ein Anspruch auf 67 Prozent besteht.
  • Vertragliche Enddaten im Blick behalten und bei Zweifeln arbeitsrechtlich prüfen lassen, ob Kündigungsschutz oder andere Rechtsmittel bestehen.
  • Finanzielle Planung anpassen: Miete, Kreditraten und andere feste Lasten können durch die Kürzung gefährdet sein.
  • Gegebenenfalls rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit melden und die Wechselwirkungen zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld prüfen lassen.

Fazit

Die Neuregelung macht das Ende des Arbeitsverhältnisses während einer Erkrankung zu einem relevanten wirtschaftlichen Wendepunkt. Für viele Versicherte, vor allem mit befristeten Verträgen, kann dies die Einkommenssicherheit erheblich mindern. Frühe Information, Abklärung des Anspruchs bei der Krankenkasse und gegebenenfalls arbeitsrechtliches Handeln sind jetzt entscheidend.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: gegen-hartz.de
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