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Wann Betroffene erneut Anspruch auf Krankengeld bekommen

10. April 2026

Sechs Monate beitragspflichtige Beschäftigung sind meist Voraussetzung für einen neuen Krankengeldanspruch

Deutschlandweit stehen viele Versicherte nach der sogenannten Aussteuerung vor einer unsicheren Phase. Nach insgesamt 78 Wochen Lohnersatzleistungen endet der Anspruch auf Krankengeld in der Regel und Betroffene fragen sich, unter welchen Bedingungen sie die Leistung später erneut beanspruchen können.

Formal setzt sich die Höchstdauer aus sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und bis zu 72 Wochen Krankengeld zusammen. Diese Wochen werden innerhalb einer rollierenden Dreijahresfrist verrechnet, der sogenannten Blockfrist. Für jede neue Erkrankung beginnt eine eigene Frist; mehrere Blockfristen können parallel bestehen, verlängern sich jedoch nicht durch zusätzliche Diagnosen während einer laufenden Krankschreibung.

Was Aussteuerung bedeutet und welche Folgen sie hat

Ist das Kontingent von 78 Wochen ausgeschöpft, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Für viele Versicherte bedeutet das den Übergang in andere Absicherungsformen, etwa Arbeitslosengeld I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung oder die Prüfung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente. Erst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen wieder erfüllt sind, kann der Anspruch auf Krankengeld neu entstehen.

Wie ein neuer Anspruch entsteht

Es gibt zwei Wege, wieder Krankengeld zu erhalten:

  • Bei einer völlig anderen Erkrankung entsteht der Anspruch in der Regel sofort neu.
  • Handelt es sich um dieselbe Krankheit, gelten strengere Regeln: Die frühere Blockfrist muss abgelaufen sein und zusätzlich muss die sogenannte Sechs‑Monats‑Regel eingehalten werden.

Paragraf 48 Absatz 2 SGB V verlangt, dass zwischen dem Ende der vorherigen Krankheitsepoche und einer neuen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Diagnose sechs Kalendermonate ohne Krankschreibung wegen dieser Erkrankung liegen. In diesen sechs Monaten muss der Versicherte in einem oder mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Entscheidend ist nicht ein lückenloser Halbjahresblock, sondern die Summe von sechs Monaten, in denen Versicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld bestand.

Welche Beschäftigungszeiten zählen und Sonderregeln

Berücksichtigt werden alle beitragspflichtigen Beschäftigungen, auch Teilzeit und versicherungspflichtige Minijobs, sofern der jeweilige Tarif einen Krankengeldanspruch einschließt. Auch die Meldung als vermittelbar bei der Arbeitsagentur kann die Voraussetzung erfüllen. Zeiten in Reha mit Übergangsgeld werden nicht als Unterbrechung gewertet, da sie wie Krankengeldtage in die Blockfrist einfließen.

Für Selbstständige und freiwillig Versicherte gilt: Krankengeld besteht nur, wenn ein entsprechender Wahltarif mit Krankengeld vereinbart wurde. Hier zählt eine Phase von sechs Monaten mit tatsächlicher Beitragspflicht und Krankengeldanspruch; bloße Beitragszeiten ohne Krankengeldanspruch helfen nicht weiter.

Praktische Hinweise und aktuelle Änderungen

Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation der Beschäftigungszeiten und Krankschreibungen sowie eine bewusste Vermeidung krankheitsbedingter Unterbrechungen in der Wartezeit. Seit Januar 2025 beträgt der maximale Tagessatz des Krankengeldes 128,63 Euro; gleichzeitig ist der AU‑Nachweis vollständig elektronisch dokumentiert, was Nachweise präziser macht und die Sechs‑Monats‑Frist beeinflussen kann.

Für Betroffene bleibt daher: Wieder Krankengeld zu erhalten ist möglich, aber unter klaren gesetzlichen Bedingungen. Wer nach einer Aussteuerung seine Erwerbsfähigkeit wiederherstellt oder eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt und die erforderlichen sechs Monate erfüllt, kann mit Beginn der nächsten Blockfrist erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld erwerben.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: gegen-hartz.de

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